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Tierschutzgesetz § 21 Abs.5 Nr.2

Darin heißt es.

“ 2. derjenige , der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer Nutztiere, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres , insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung , übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach §11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung. “

Was bedeutet dies nun für uns Gartenteichbesitzer / Hobbyzüchter die mal einen Fisch (z.B. Koi) bzw. Ihren Überbesatz verkaufen möchten.

Nun als „gewerbsmäßig“ bezeichnet man nach der Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz Ziffer 12.2.1.5

“ 12.2.1.5 Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. “

Das besagt nun das der gewerbliche Handel davon betroffen ist. Aber auch der private Verkäufer wenn er die zu Ziffer 12.2.1.5 genannten Kriterien erfüllt.

Sicherlich dürfte es keine Probleme geben wenn man mal ein paar Nachzuchten oder einzelne Koi Fische verkauft um keinen Überbesatz im Teich zu haben.

Aber bedenken Sie bitte, auch als Privat Verkäufer was uns der § 21 Abs.5 Nr.2 sagt bei dem Verkauf eines Tieres.

Um auch mit dem Tierschutzgesetz § 2 konform zu sein.

“ Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“

Deshalb ist es auch als Privat Verkäufer angebracht einen Kaufvertrag abzuschließen mit all den benötigten Angaben die der § 21 des Tierschutzgesetzes verlangt um auf der sicheren Seite zu stehen. (Angaben gemäß den Forderungen § 2 Tierschutzgesetz)

Angebracht wäre auch im Kaufvertrag eine Angabe über die Beschaffenheit des Tieres anzugeben. Weiterhin sollte ein Ausschluss Inhalten sein wie z.B.

“ Das Tier wird verkauft unter Ausschluss jedweder Mängelhaftung einschließlich möglicher versteckter Mängel, unabhängig davon, ob derartige Mängel zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses oder aber zum Zeitpunkt der Ablieferung vorliegen.“ Und nicht nur „Gekaut wie gesehen“.

Damit umgehen Sie auch das Problem des neuen Schuldrechts. Wenn Sie im Kaufvertrag die Beschaffenheit des Tieres festhalten.

   
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